Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 401
§ 401 – Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde hat das Recht, einen Antrag zu stellen.
- Sie kann die Einziehung selbständig anordnen.
- Sie kann auch eine Geldbuße festsetzen.
- Dies gilt für juristische Personen und Personenvereinigungen.
- Die Regelungen basieren auf bestimmten Paragraphen der Strafprozessordnung.